221 Abs. 1 StPO sind deshalb derzeit erfüllt. Dass der dringende Tatverdacht betreffend den Hausfriedensbruch aufgrund der Aussage des Mitbeschuldigten D._____ offenbar in Frage steht, ist von untergeordneter Bedeutung, da dies am dringenden Tatverdacht des gewerbs- und bandemässigen Diebstahls, welcher für die Haftanordnung massgeblich ist, nichts zu ändern vermag. 5. 5.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt des Weiteren einen besonderen Haftgrund voraus (vgl. E. 2 hiervor).