Das Haus war mit Ausnahme des Beschwerdeführers und der Mitbeschuldigten unbewohnt, weshalb es nur naheliegend erscheint, das Deliktsgut in anderen Räumen als den "Schlafzimmern" unterzubringen, abgesehen davon, dass grössere Gegenstände (wie z.B. die E-Trottinetts und E-Bikes) entsprechend Platz in Anspruch nehmen. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer (hierzulande) nicht vorbestraft ist oder gegen ihn kein Verfahren hängig ist, vermag den dringenden Tatverdacht nicht auszuschliessen.