Hiervon ist aufgrund des aufgefundenen mutmasslichen Deliktsguts derzeit auszugehen. Am dringenden Tatverdacht des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls vermag zudem nichts zu ändern, dass im von ihm bewohnten Zimmer kein Deliktsgut gefunden worden sein soll. Das Haus war mit Ausnahme des Beschwerdeführers und der Mitbeschuldigten unbewohnt, weshalb es nur naheliegend erscheint, das Deliktsgut in anderen Räumen als den "Schlafzimmern" unterzubringen, abgesehen davon, dass grössere Gegenstände (wie z.B. die E-Trottinetts und E-Bikes) entsprechend Platz in Anspruch nehmen.