Selbst wenn er mit diesem Diebstahl nichts zu tun hätte, widerlegte dies den vorgeworfenen bandenmässigen Diebstahl nicht, zumal hierfür nicht erforderlich ist, dass er sich an jeder Straftat beteiligt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2016 vom 7. April 2017 E. 1.3). Massgeblich für diese Qualifikation ist vielmehr, dass sich zwei oder mehrere Täter mit dem Willen, mehrere (selbständige) Diebstähle zu verüben, zusammenfinden (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_980/2014 vom 2. April 2015 E. 1.3). Hiervon ist aufgrund des aufgefundenen mutmasslichen Deliktsguts derzeit auszugehen.