_ keine gestohlenen Kundenkarten (oder Bankkarten) auf sich trug, kann dies doch auch daran liegen, dass er einen anderen Teil des doch beträchtlichen mutmasslichen Diebesguts (vgl. dazu die Liste vom 16. November 2023) für sich beanspruchen wollte. Selbst wenn er mit diesem Diebstahl nichts zu tun hätte, widerlegte dies den vorgeworfenen bandenmässigen Diebstahl nicht, zumal hierfür nicht erforderlich ist, dass er sich an jeder Straftat beteiligt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2016 vom 7. April 2017 E. 1.3).