Die Angaben des Beschwerdeführers sind unstimmig und nicht plausibel, was für deren Unwahrheit spricht. Keine Entlastung zu bewirken vermag die Tatsache, dass er bei der Anhaltung anders als die Mitbeschuldigte E._____ keine gestohlenen Kundenkarten (oder Bankkarten) auf sich trug, kann dies doch auch daran liegen, dass er einen anderen Teil des doch beträchtlichen mutmasslichen Diebesguts (vgl. dazu die Liste vom 16. November 2023) für sich beanspruchen wollte.