Dass er ohne konkretes Stellenangebot drei Wochen Urlaub nimmt, in der Hoffnung, hier durch blosses Vorsprechen spontan eine Arbeit zu finden, erscheint zudem reichlich abenteuerlich. Abgesehen davon steht die Aussage, wonach er aktuell in Deutschland noch eine Anstellung habe (Protokoll der Haftverhandlung vom 20. November 2023, S. 3), im Widerspruch zu seiner anlässlich der Hafteinvernahme vom 17. November 2023 (Frage 10 zur Einvernahme zur Person) getätigten Angabe, wo er eine Anstellung verneinte. Die Angaben des Beschwerdeführers sind unstimmig und nicht plausibel, was für deren Unwahrheit spricht.