Dass sich der Beschwerdeführer einfach "zur falschen Zeit am falschen Ort" aufgehalten haben soll, ist zwar nicht ausgeschlossen. Dagegen spricht aber, dass er inmitten einer mutmasslichen Diebesbande in deren mutmasslichem Versteck angetroffen wurde. Weshalb sich der Beschwerdeführer dort befunden hat, hat er nicht plausibel beantworten können. So - 12 -