Ferner hätten sie sich früher ein Zimmer geteilt (Protokoll der Haftverhandlung vom 20. November 2023, S. 2). Eine Kommunikation mit dem Beschuldigten C._____ war somit sicherlich möglich, andernfalls nicht ersichtlich ist, weshalb er sich mehrfach mit ihm zwecks Essen und Trinken hätte verabreden sollen. Folglich steht ausser Frage, dass sie sich auch über die mutmasslichen Diebstähle hätten austauschen können. Dabei genügt es, dass der Beschwerdeführer sich mit einem der slowakischen Mitbeschuldigten verständigen konnte. Die Kommunikation mit den anderen Mitbeschuldigten wäre dann über den Beschuldigten C._____ möglich gewesen.