Anlässlich der Eröffnung der Festnahme vom 17. November 2023 bestritt der Beschwerdeführer nicht, die drei Mitbeschuldigten zu kennen und in der Liegenschaft zu wohnen. Ferner führte er explizit aus, mit dem Beschuldigten C._____ ein Zimmer geteilt und ca. zwei Mal mit ihm Pizza gegessen und Bier getrunken zu haben. Dieser spreche laut dem Beschwerdeführer besser Deutsch als die anderen Mitbeschuldigten (vgl. Protokoll der Eröffnung der Festnahme vom 17. November 2023, S. 2, Frage 5). Ferner hätten sie sich früher ein Zimmer geteilt (Protokoll der Haftverhandlung vom 20. November 2023, S. 2).