Der Beschwerdeführer habe keine plausible Erklärung für seinen Aufenthalt in der Liegenschaft [welche leer stand und zu welcher er und die Mitbeschuldigten nicht zutrittsberechtigt gewesen sein sollen] sowie zum mutmasslichen Deliktsgut abgeben können. Gemessen an den Sicherstellungen bestünden zahlreiche Querverbindungen zu bislang ungeklärten Diebstählen im Kanton Aargau (vgl. Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 18. November 2023, S. 2). 4.2.2.2. Die Beweislage hinsichtlich des oben beschriebenen Sachverhalts stellt sich aufgrund der vorliegenden Akten wie folgt dar: