Mangels illegalen Aufenthalts der Beschuldigten in der fraglichen Liegenschaft entfalle auch der dringende Tatverdacht betreffend Diebstahl. Das Deliktsgut sei in einer sehr grossen Liegenschaft aufgefunden worden und es seien keine direkten Zuordnungen möglich gewesen. Im vom Beschwerdeführer bewohnten Zimmer 15 sei kein Deliktsgut gefunden worden, was zwingend gewesen wäre, wenn er auch Delikte begangen hätte. Dass gegen einen ebenfalls in der Liegenschaft wohnenden Beschuldigten bereits ein Strafverfahren hängig sei, habe der Beschwerdeführer nicht gewusst. Überdies sei er nicht vorbestraft und es sei kein Verfahren gegen ihn hängig.