4.1.4. Der Beschwerdeführer legte in seiner Stellungnahme dar, alle vier Beschuldigten hätten ausgesagt, sich rechtmässig und mit Wissen der Eigentümerin in der Liegenschaft aufgehalten zu haben; so seien sie im Besitz der entsprechenden Haus- und Zimmerschlüssel gewesen. D._____ habe zudem eingeräumt, mit seiner Verlobten seit Mai/Juni dort zu wohnen. Ferner kenne dieser den Vornamen von B._____, welchem er die Miete bezahle. Mangels illegalen Aufenthalts der Beschuldigten in der fraglichen Liegenschaft entfalle auch der dringende Tatverdacht betreffend Diebstahl.