Der Beschwerdeführer habe sich illegal in der Liegenschaft aufgehalten und eingestandenermassen dort übernachtet, wobei in der Liegenschaft diverses Deliktsgut aufgefunden worden sei. Es liege in der Natur der Sache, dass die Deliktsgüter nicht von vornherein zweifellos einer Person zugerechnet werden könnten und weitere Ermittlungen notwendig seien. Gegen einen der Mitbeschuldigten, mit welchem er nach eigenen Aussagen einen engeren Kontakt gepflegt habe, sei bereits ein Verfahren wegen gewerbsmässigen Diebstahls hängig.