4.1.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hielt fest, der dringende Tatverdacht betreffend den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl sei zu bejahen. Weshalb sich der Beschwerdeführer zwecks Arbeitssuche ausgerechnet in einer unbewohnten Liegenschaft aufhalte und dort mit Personen verkehre bzw. gar im selben Zimmer übernachte, obschon er diese gemäss eigenen Angaben sprachlich kaum verstehe, erhelle nicht. Der Beschwerdeführer habe sich illegal in der Liegenschaft aufgehalten und eingestandenermassen dort übernachtet, wobei in der Liegenschaft diverses Deliktsgut aufgefunden worden sei.