aufgefundenen Deliktsgut habe nichts dem Beschwerdeführer zugeordnet werden können. Die Mitbeschuldigten hätten zum Teil gestohlene Kundenkarten von anderen Personen auf sich getragen, der Beschwerdeführer hingegen nicht. Er sei zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen. Der dringende Tatverdacht sei nicht gegeben.