4.1.2. Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, ihm werde keine konkrete Tat vorgeworfen. Der einzige Verdachtsgrund bestehe darin, dass er sich mit drei slowakischen Staatsangehörigen, mit denen eine Verständigung praktisch nicht möglich gewesen sei, in derselben Liegenschaft aufgehalten habe und diese offenbar deliktisch tätig gewesen seien. Vom -9-