Dass der Beschwerdeführer seit Jahren nicht mehr Fahrrad oder Trottinett fahre, entlaste ihn nicht, zumal die Gegenstände kaum zum Eigengebrauch entwendet worden seien. Soweit der Beschwerdeführer seine Unschuld beteuere und auf eine vorzunehmende Mobiltelefonauswertung hinweise, sei zu bemerken, dass die Untersuchung noch ganz am Anfang stehe und es sich um eine künftige Auswertung handle.