Sodann könne im heutigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass nicht noch weitere Personen in die Delikte verwickelt gewesen seien, sodass die allfällige sprachliche Barriere ein vernachlässigbares Hindernis wäre. Auf dem Beschwerdeführer selbst bzw. in dessen Effekten sei kein Deliktsgut gefunden worden. Indessen habe er sich zusammen mit den Mitbeschuldigten in der Liegenschaft aufgehalten und die Mitbeschuldigten hätten bei der Anhaltung teilweise Deliktsgut auf sich getragen. Dass der Beschwerdeführer seit Jahren nicht mehr Fahrrad oder Trottinett fahre, entlaste ihn nicht, zumal die Gegenstände kaum zum Eigengebrauch entwendet worden seien.