Ob er sich tatsächlich nur sporadisch dort aufgehalten habe, lasse sich nicht liquide nachweisen. Dass der Beschwerdeführer als einziger der vier Mitbeschuldigten nicht slowakischer Staatsangehöriger sei, bedeute zwar, dass die Kommunikation kein Leichtes gewesen sein dürfte. Dies führe aber nicht dazu, dass es völlig unglaubwürdig sei, dass er zusammen mit den drei Mitbeschuldigten als Bande fungiert habe. Sodann könne im heutigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass nicht noch weitere Personen in die Delikte verwickelt gewesen seien, sodass die allfällige sprachliche Barriere ein vernachlässigbares Hindernis wäre.