4. 4.1. 4.1.1. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, es sei ein dringender Tatverdacht hinsichtlich des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs gegeben. In der Liegenschaft, in der sich der Beschwerdeführer unbestrittenermassen seit einiger Zeit aufgehalten und übernachtet habe, sei eine beträchtliche Menge an mutmasslichem Deliktsgut festgestellt worden. Ob er sich tatsächlich nur sporadisch dort aufgehalten habe, lasse sich nicht liquide nachweisen.