Bremgarten vom 18. November 2023 noch der Verfügung der Vorinstanz vom 20. November 2023 wurde in irgendeiner Form auf die Aussagen der Mitbeschuldigten verwiesen. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz eine Art Geheimjustiz betreibt und die Haftprotokolle indirekt im Haftprüfungsverfahren berücksichtigte. 3.4. Zusammengefasst wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Akteneinsicht nach Art. 225 Abs. 2 StPO in hinreichendem Umfang gewährt. Eine Verletzung seiner verfassungsmässig garantierten Rechte ist nicht ersichtlich.