Vorliegend ist daher einzig von Relevanz, ob sich der dringende Tatverdacht aus den dem Zwangsmassnahmengericht zur Verfügung gestellten Akten ergibt. Dies ist zu bejahen, wie aus nachstehender E. 4.2.2 hervorgeht. Demzufolge ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Haftakten vollständig erscheinen und sich keine weiteren Beweiserhebungen aufdrängen. Für eine einseitige Erhebung der entscheiderheblichen Haftakten bestehen keine Anhaltspunkte. Die Vorinstanz hat sich nicht abhängig oder parteiisch verhalten. Weder im Antrag der Staatsanwaltschaft Muri- -8-