Der vorliegende Sachverhalt ist nicht mit demjenigen im Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 3.3 vergleichbar. Der dortige Beschuldigte befand sich im Zeitpunkt des Urteils fast zwei Jahre in Haft. Ferner hatte das Bundesgericht Zweifel daran, dass die Verfahren gegen den Beschwerdeführer und weitere Beschuldigte unter dem Gesichtspunkt der Verfahrenseinheit getrennt geführt werden dürften und ihm die Einsicht in die Verfahrensakten der Mitbeschuldigten ohne Weiteres verweigert werden könne.