Ihr Vorgehen, die Protokolle der Hafteröffnungen der drei Mitbeschuldigten den vorinstanzlichen Akten nicht beizulegen, ist angesichts des Anfangsstadiums und der Komplexität der vorliegenden Strafuntersuchung (mehrere Beschuldigte, diverses mutmassliches Diebesgut, mutmasslich zahlreiche Querverbindungen zu bislang ungeklärten Diebstählen) nicht zu beanstanden. Wäre dem Beschwerdeführer bereits vor der Haftverhandlung vom 20. November 2023 Einsicht in die Hafteröffnungsprotokolle der Mitbeschuldigten gewährt worden, hätte er seine Aussagen mit den ihrigen abstimmen können. Ein solches Verhalten würde dem Zweck der noch in den Anfängen steckenden Strafuntersuchung zuwiderlaufen.