Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hat dem Haftantrag die (ihrer Meinung nach) wesentlichen Akten nach Art. 224 Abs. 2 StPO beigelegt. Ihr Vorgehen, die Protokolle der Hafteröffnungen der drei Mitbeschuldigten den vorinstanzlichen Akten nicht beizulegen, ist angesichts des Anfangsstadiums und der Komplexität der vorliegenden Strafuntersuchung (mehrere Beschuldigte, diverses mutmassliches Diebesgut, mutmasslich zahlreiche Querverbindungen zu bislang ungeklärten Diebstählen) nicht zu beanstanden.