19. November 2023 beanstandete er jedoch deren Unvollständigkeit und beantragte den Beizug der Hafteröffnungsprotokolle der drei Mitbeschuldigten. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer Einsicht in die ihr vorliegenden Akten, ein darüberhinausgehender Anspruch auf Einsicht in sämtliche Akten besteht nicht. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör kommt zwar Verfassungsrang zu, jedoch sind Einschränkungen von Grundrechten nach Art. 36 BV möglich, wofür Art. 225 Abs. 2 StPO die gesetzliche Grundlage bietet. Die weiteren Voraussetzungen von Art. 36 BV (Verhältnismässigkeit, öffentliches Interesse) sind offensichtlich gegeben: