3.3.2. Den Haftakten lagen im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung der Rapport der vorläufigen Festnahme des Beschwerdeführers vom 17. November 2023 sowie die Protokolle der Eröffnung seiner Festnahme vom 17. November 2023, der delegierten Einvernahme von B._____ als Auskunftsperson vom 17. November 2023 sowie der Haftverhandlung vom 20. November 2023 bei. Sodann befanden sich eine Liste der sichergestellten Gegenstände vom 16. November 2023 und der Strafregisterauszug des Mitbeschuldigten C._____ bei den Akten. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm diese Akten zur Kenntnis gebracht worden sind. Mit E-Mail vom -7-