Die Staatsanwaltschaft kann der Verdunkelungsgefahr zu begegnen versuchen, indem sie dem Zwangsmassnahmengericht nur jene Akten vorlegt, die zur Begründung des Haftantrages unbedingt nötig sind. Sie ist nicht verpflichtet, dem Haftgericht die gesamten Akten zu übermitteln, sondern kann aus untersuchungstaktischen Gründen eine Selektion derselben treffen. Sie trägt damit allerdings auch das Risiko, dass eine zu knappe Dokumentation zur Abweisung des Haftantrages führt (MIRIAM HANS / DOROTHE WIPRÄCHTIGER / MARKUS SCHMUTZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 17 zu Art. 101 StPO).