Immerhin haben die Strafbehörden darauf zu achten, dass keine einseitige Auswahl von Beweismitteln zu den Haftakten genommen wird, die das vorläufige Beweisergebnis nicht objektiv widerspiegelt, sondern Wesentliches unterschlägt. Es obliegt insofern primär den Haftprüfungsinstanzen, in zweiter Linie aber auch dem Beschuldigten, die Aktenvorlage kritisch zu hinterfragen und gegebenenfalls konkrete Anhaltspunkte für eine mutmasslich einseitige Beweismittelauswahl durch die Strafverfolgungsbehörde geltend zu machen. Nötigenfalls hat der Haftrichter die relevanten Akten zu ergänzen (vgl. Art. 225 Abs. 2 und 4 sowie Art. 227 Abs. 3 und 5 StPO;