3.3.1.2. Die Staatsanwaltschaft hat im Haftverfahren ihrem Antrag die wesentlichen Akten beizulegen (vgl. Art. 224 Abs. 2 StPO) und dabei auch allfällige neue und erhebliche Beweisergebnisse zu nennen, welche gegen die Annahme von Haftgründen sprechen könnten. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie dem Beschuldigten bereits alle vorläufigen Untersuchungsergebnisse zur Einsicht vorlegen müsste. Immerhin haben die Strafbehörden darauf zu achten, dass keine einseitige Auswahl von Beweismitteln zu den Haftakten genommen wird, die das vorläufige Beweisergebnis nicht objektiv widerspiegelt, sondern Wesentliches unterschlägt.