3.3. 3.3.1. 3.3.1.1. Nach Art. 225 Abs. 2 StPO hat vor dem Entscheid über die Haftanordnung das damit befasste Gericht der beschuldigten Person und der Verteidigung auf Verlangen Einsicht in die ihm vorliegenden Akten zu gewähren. Das Recht auf Akteneinsicht im Haftverfahren gemäss Art. 225 Abs. 2 StPO ist -6-