3.2.4. Mit Stellungnahme vom 11. Dezember 2023 legte der Beschwerdeführer dar, in der Zwischenzeit seien ihm sämtliche Akten der Mitbeschuldigten zur Einsicht zugestellt und somit sein Anspruch auf Akteneinsicht anerkannt worden. Damit widerspreche sich die Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten bezüglich der geltend gemachten "ermittlungstaktischen Gründe" selbst. Sie äussere sich auch nicht zu dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2016. Dass eine Art Geheimjustiz vorliege, falls das Gericht mehr wisse als eine betroffene Partei, weil es im Gegensatz zu dieser über sämtliche Akten verfüge, sollte nicht weiter begründet werden müssen.