Auch in Fällen von Mittäterschaft müsse es bis zur ersten Einvernahme eines Beschuldigten möglich sein, Erkenntnisse aus den Einvernahmen von Mitbeschuldigten zurückzuhalten. Die Vorinstanz habe sich weder parteiisch noch abhängig verhalten, geschweige denn liege ein Fall von Geheimjustiz vor. Eine solche wäre bei Einschränkung der Akteneinsicht gestützt auf Art. 101 StPO ansonsten immer zu bejahen.