3.2.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte aus, die Verweigerung der Einsicht in die Hafteinvernahmeprotokolle sei aus ermittlungstaktischen Gründen und gestützt auf Art. 101 StPO zulässig. Der Beschwerdeführer sei noch nicht detailliert zur Sache befragt worden, weswegen er noch keinen Anspruch auf vollständige Akteneinsicht habe. Art. 101 StPO wäre im Fall von Mittäterschaft ansonsten stets obsolet. Auch in Fällen von Mittäterschaft müsse es bis zur ersten Einvernahme eines Beschuldigten möglich sein, Erkenntnisse aus den Einvernahmen von Mitbeschuldigten zurückzuhalten.