entlastende Beweise enthalten. Dies sei im Hinblick auf den bestrittenen dringenden Tatverdacht von Relevanz. Laut dem Bundesgericht im Urteil 1B_426/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 3.3 müssten die Akten der Mitbeschuldigten im Verfahren vor Zwangsmassnahmengericht beigezogen werden. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör komme Verfassungsrang zu. Dieser gehe ermittlungstaktischen Überlegungen einer Strafverfolgungsbehörde vor. Zudem habe die Vorinstanz beim Entscheid über den Haftantrag Kenntnis von den Haftakten der Mitbeschuldigten gehabt, also mehr gewusst als eine der beiden Parteien. Dadurch betreibe sie eine Art Geheimjustiz.