3.2.2. Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Er habe am Tag vor der Haftverhandlung um Beizug der Hafteröffnungsprotokolle der drei Mitbeschuldigten ersucht, mit der Begründung, diese könnten sowohl be- als auch -5-