Das Zwangsmassnahmengericht könne seinen Entscheid nur auf Akten stützen, die ihm die Staatsanwaltschaft vorgelegt habe und in welche die beschuldigte Person zuvor Einsicht gehabt habe. Dies gelte auch, wenn gleichzeitig Haftanträge für mehrere Mitbeschuldigte gestellt und aus ermittlungstaktischen Gründen den Haftanträgen nur die Einvernahme des entsprechenden Beschuldigten beigelegt werde. Bei den Protokollen der übrigen Beschuldigten habe es sich auch erst um Hafteröffnungsprotokolle und noch nicht um eigentliche Einvernahmeprotokolle gehandelt. Zudem mache die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vorliegend Kollusionsgefahr als Haftgrund geltend.