3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz hielt hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Beizug der Hafteröffnungsprotokolle der Mitbeschuldigten vom 19. November 2023 fest, bis zur Anklageergebung bzw. Einstellung eines Verfahrens habe die Staatsanwaltschaft die Verfahrensleitung inne. Sie könne darüber befinden, welche Akten sie dem Zwangsmassnahmengericht einreichen und welche sie aus ermittlungstaktischen Gründen zurückzubehalten wolle. Das Zwangsmassnahmengericht könne seinen Entscheid nur auf Akten stützen, die ihm die Staatsanwaltschaft vorgelegt habe und in welche die beschuldigte Person zuvor Einsicht gehabt habe.