" Der Beschuldigte sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen und dem Antrag der Staatsanwaltschaft sei nicht zu entsprechen." 2.5. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte am 20. November 2023 wie folgt: " 1. Der Beschuldigte wird einstweilen bis am 17. Februar 2024 in Untersuchungshaft versetzt. 2. Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 226 Abs. 3 StPO berechtigt ist, jederzeit bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch zu stellen." -3-