Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.343 (HA.2023.571; STA.2023.4295) Art. 398 Entscheid vom 14. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Bezirksgefängnis Zofingen, Untere Grabenstrasse 30, 4800 Zofingen amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Franz Hollinger, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 20. November 2023 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt gegen A._____ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen gewerbs- und banden- mässigen Diebstahls sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs. Er wurde am 17. November 2023 festgenommen. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte dem Zwangsmass- nahmengericht des Kantons Aargau am 18. November 2023 die Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 17. Februar 2024. 2.2. Mit E-Mail vom 19. November 2023 stellte der Beschwerdeführer nachfol- gendes Rechtsbegehren: " Von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten seien die Protokolle der Hafteröffnungen der drei weiteren Beschuldigten beizuziehen." 2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies diesen Antrag am 19. November 2023 per E-Mail ab. 2.4. Anlässlich der Haftverhandlung vom 20. November 2023 beantragte der Beschwerdeführer Folgendes: " Der Beschuldigte sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen und dem Antrag der Staatsanwaltschaft sei nicht zu entsprechen." 2.5. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte am 20. No- vember 2023 wie folgt: " 1. Der Beschuldigte wird einstweilen bis am 17. Februar 2024 in Untersu- chungshaft versetzt. 2. Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 226 Abs. 3 StPO berechtigt ist, jederzeit bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlas- sungsgesuch zu stellen." -3- 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 21. November 2023 zu- gestellte Verfügung mit Eingabe vom 23. November 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei sofort zu entlassen. 2. eventuell: Dem Beschwerdeführer sei das rechtliche Gehör im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens vor Obergericht zu gewähren, welches nach seiner Stellungnahme neu entscheidet (mit entsprechender Kostenfolge). 3. subeventuell: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der Erwägungen und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vor- instanz zurückzuweisen." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2023 beantragte die Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Mit Stellungnahme vom 11. Dezember 2023 hielt der Beschwerdeführer am Beschwerdeantrag 1 fest. Die Beschwerdeanträge 2 und 3 seien hinfällig geworden, nachdem ihm die verlangten Akten zugestellt worden seien. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer kann als inhaftierte Person die haftanordnende Ver- fügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 20. No- vember 2023 mit Beschwerde anfechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmas- snahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Die Untersuchungs- haft – als eine der vom Gesetz vorgesehenen freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf lediglich dann angeordnet oder aufrecht- erhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder -4- Vergehens dringend verdächtigt wird (allgemeiner Haftgrund des dringen- den Tatverdachts) und zusätzlich ein besonderer Haftgrund vorliegt, also ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtge- fahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich ge- fährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Fort- setzungsgefahr; lit. c). Haft ist ferner zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszufüh- ren, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Freiheitsent- ziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald ihre Vorausset- zungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). 3. 3.1. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines An- spruchs auf rechtliches Gehör und weiterer Verfahrensrechte. 3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz hielt hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Beizug der Hafteröffnungsprotokolle der Mitbeschuldigten vom 19. November 2023 fest, bis zur Anklageergebung bzw. Einstellung eines Verfahrens habe die Staatsanwaltschaft die Verfahrensleitung inne. Sie könne darüber befinden, welche Akten sie dem Zwangsmassnahmengericht einreichen und welche sie aus ermittlungstaktischen Gründen zurückzubehalten wolle. Das Zwangsmassnahmengericht könne seinen Entscheid nur auf Akten stützen, die ihm die Staatsanwaltschaft vorgelegt habe und in welche die beschuldigte Person zuvor Einsicht gehabt habe. Dies gelte auch, wenn gleichzeitig Haftanträge für mehrere Mitbeschuldigte gestellt und aus er- mittlungstaktischen Gründen den Haftanträgen nur die Einvernahme des entsprechenden Beschuldigten beigelegt werde. Bei den Protokollen der übrigen Beschuldigten habe es sich auch erst um Hafteröffnungsprotokolle und noch nicht um eigentliche Einvernahmeprotokolle gehandelt. Zudem mache die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vorliegend Kollusionsge- fahr als Haftgrund geltend. 3.2.2. Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Er habe am Tag vor der Haftver- handlung um Beizug der Hafteröffnungsprotokolle der drei Mitbeschuldig- ten ersucht, mit der Begründung, diese könnten sowohl be- als auch -5- entlastende Beweise enthalten. Dies sei im Hinblick auf den bestrittenen dringenden Tatverdacht von Relevanz. Laut dem Bundesgericht im Urteil 1B_426/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 3.3 müssten die Akten der Mitbe- schuldigten im Verfahren vor Zwangsmassnahmengericht beigezogen wer- den. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör komme Verfassungsrang zu. Dieser gehe ermittlungstaktischen Überlegungen einer Strafverfolgungsbe- hörde vor. Zudem habe die Vorinstanz beim Entscheid über den Haftantrag Kenntnis von den Haftakten der Mitbeschuldigten gehabt, also mehr ge- wusst als eine der beiden Parteien. Dadurch betreibe sie eine Art Ge- heimjustiz. Dies wiederum verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Zudem liege eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV (unabhängi- ges und unparteiisches Gericht) vor. 3.2.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte aus, die Verweigerung der Einsicht in die Hafteinvernahmeprotokolle sei aus ermittlungstaktischen Gründen und gestützt auf Art. 101 StPO zulässig. Der Beschwerdeführer sei noch nicht detailliert zur Sache befragt worden, weswegen er noch kei- nen Anspruch auf vollständige Akteneinsicht habe. Art. 101 StPO wäre im Fall von Mittäterschaft ansonsten stets obsolet. Auch in Fällen von Mittä- terschaft müsse es bis zur ersten Einvernahme eines Beschuldigten mög- lich sein, Erkenntnisse aus den Einvernahmen von Mitbeschuldigten zu- rückzuhalten. Die Vorinstanz habe sich weder parteiisch noch abhängig verhalten, geschweige denn liege ein Fall von Geheimjustiz vor. Eine sol- che wäre bei Einschränkung der Akteneinsicht gestützt auf Art. 101 StPO ansonsten immer zu bejahen. 3.2.4. Mit Stellungnahme vom 11. Dezember 2023 legte der Beschwerdeführer dar, in der Zwischenzeit seien ihm sämtliche Akten der Mitbeschuldigten zur Einsicht zugestellt und somit sein Anspruch auf Akteneinsicht aner- kannt worden. Damit widerspreche sich die Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten bezüglich der geltend gemachten "ermittlungstaktischen Gründe" selbst. Sie äussere sich auch nicht zu dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2016. Dass eine Art Geheimjustiz vor- liege, falls das Gericht mehr wisse als eine betroffene Partei, weil es im Gegensatz zu dieser über sämtliche Akten verfüge, sollte nicht weiter be- gründet werden müssen. 3.3. 3.3.1. 3.3.1.1. Nach Art. 225 Abs. 2 StPO hat vor dem Entscheid über die Haftanordnung das damit befasste Gericht der beschuldigten Person und der Verteidigung auf Verlangen Einsicht in die ihm vorliegenden Akten zu gewähren. Das Recht auf Akteneinsicht im Haftverfahren gemäss Art. 225 Abs. 2 StPO ist -6- Ausfluss des grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Urteil des Bundesgerichts 1B_268/2023 vom 12. Juni 2023 E. 3.4.1). Die Akteneinsicht nach Art. 225 Abs. 2 StPO ist auf die von der Staatsanwaltschaft im Haftverfahren einge- reichten Akten beschränkt, erstreckt sich also nicht auf sämtliche Verfah- rensakten (DANIEL JOSITSCH /NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 225 StPO). 3.3.1.2. Die Staatsanwaltschaft hat im Haftverfahren ihrem Antrag die wesentlichen Akten beizulegen (vgl. Art. 224 Abs. 2 StPO) und dabei auch allfällige neue und erhebliche Beweisergebnisse zu nennen, welche gegen die Annahme von Haftgründen sprechen könnten. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie dem Beschuldigten bereits alle vorläufigen Untersuchungsergebnisse zur Einsicht vorlegen müsste. Immerhin haben die Strafbehörden darauf zu achten, dass keine einseitige Auswahl von Beweismitteln zu den Haftakten genommen wird, die das vorläufige Beweisergebnis nicht objektiv wider- spiegelt, sondern Wesentliches unterschlägt. Es obliegt insofern primär den Haftprüfungsinstanzen, in zweiter Linie aber auch dem Beschuldigten, die Aktenvorlage kritisch zu hinterfragen und gegebenenfalls konkrete Anhalts- punkte für eine mutmasslich einseitige Beweismittelauswahl durch die Strafverfolgungsbehörde geltend zu machen. Nötigenfalls hat der Haftrich- ter die relevanten Akten zu ergänzen (vgl. Art. 225 Abs. 2 und 4 sowie Art. 227 Abs. 3 und 5 StPO; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1B_280/2021 vom 28. Juni 2021 E. 3.2) Die Staatsanwaltschaft kann der Verdunkelungsgefahr zu begegnen ver- suchen, indem sie dem Zwangsmassnahmengericht nur jene Akten vorlegt, die zur Begründung des Haftantrages unbedingt nötig sind. Sie ist nicht verpflichtet, dem Haftgericht die gesamten Akten zu übermitteln, sondern kann aus untersuchungstaktischen Gründen eine Selektion derselben tref- fen. Sie trägt damit allerdings auch das Risiko, dass eine zu knappe Doku- mentation zur Abweisung des Haftantrages führt (MIRIAM HANS / DOROTHE WIPRÄCHTIGER / MARKUS SCHMUTZ, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 17 zu Art. 101 StPO). 3.3.2. Den Haftakten lagen im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung der Rap- port der vorläufigen Festnahme des Beschwerdeführers vom 17. Novem- ber 2023 sowie die Protokolle der Eröffnung seiner Festnahme vom 17. No- vember 2023, der delegierten Einvernahme von B._____ als Auskunftsper- son vom 17. November 2023 sowie der Haftverhandlung vom 20. Novem- ber 2023 bei. Sodann befanden sich eine Liste der sichergestellten Gegen- stände vom 16. November 2023 und der Strafregisterauszug des Mitbe- schuldigten C._____ bei den Akten. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm diese Akten zur Kenntnis gebracht worden sind. Mit E-Mail vom -7- 19. November 2023 beanstandete er jedoch deren Unvollständigkeit und beantragte den Beizug der Hafteröffnungsprotokolle der drei Mitbeschul- digten. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer Einsicht in die ihr vorlie- genden Akten, ein darüberhinausgehender Anspruch auf Einsicht in sämt- liche Akten besteht nicht. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör kommt zwar Verfassungsrang zu, jedoch sind Einschränkungen von Grundrechten nach Art. 36 BV möglich, wofür Art. 225 Abs. 2 StPO die gesetzliche Grundlage bietet. Die weiteren Voraussetzungen von Art. 36 BV (Verhältnismässigkeit, öffentliches Interesse) sind offensichtlich gegeben: Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hat dem Haftantrag die (ihrer Mei- nung nach) wesentlichen Akten nach Art. 224 Abs. 2 StPO beigelegt. Ihr Vorgehen, die Protokolle der Hafteröffnungen der drei Mitbeschuldigten den vorinstanzlichen Akten nicht beizulegen, ist angesichts des Anfangs- stadiums und der Komplexität der vorliegenden Strafuntersuchung (meh- rere Beschuldigte, diverses mutmassliches Diebesgut, mutmasslich zahl- reiche Querverbindungen zu bislang ungeklärten Diebstählen) nicht zu be- anstanden. Wäre dem Beschwerdeführer bereits vor der Haftverhandlung vom 20. November 2023 Einsicht in die Hafteröffnungsprotokolle der Mit- beschuldigten gewährt worden, hätte er seine Aussagen mit den ihrigen abstimmen können. Ein solches Verhalten würde dem Zweck der noch in den Anfängen steckenden Strafuntersuchung zuwiderlaufen. Zur Siche- rung des Verfahrenszweckes rechtfertigte sich die von der Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten vorgenommene Selektion der Akten, zumal auf- grund der damaligen wie auch derzeitigen Beweislage eine konkrete Kollu- sionsgefahr vorliegt (vgl. nachstehende E. 5.2). Eine vollständige Aktenein- sicht des Beschwerdeführers wäre geeignet, die Untersuchung zu gefähr- den. Der vorliegende Sachverhalt ist nicht mit demjenigen im Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 3.3 vergleichbar. Der dortige Beschuldigte befand sich im Zeitpunkt des Urteils fast zwei Jahre in Haft. Ferner hatte das Bundesgericht Zweifel daran, dass die Ver- fahren gegen den Beschwerdeführer und weitere Beschuldigte unter dem Gesichtspunkt der Verfahrenseinheit getrennt geführt werden dürften und ihm die Einsicht in die Verfahrensakten der Mitbeschuldigten ohne Weite- res verweigert werden könne. Vorliegend ist daher einzig von Relevanz, ob sich der dringende Tatver- dacht aus den dem Zwangsmassnahmengericht zur Verfügung gestellten Akten ergibt. Dies ist zu bejahen, wie aus nachstehender E. 4.2.2 hervor- geht. Demzufolge ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Haftak- ten vollständig erscheinen und sich keine weiteren Beweiserhebungen auf- drängen. Für eine einseitige Erhebung der entscheiderheblichen Haftakten bestehen keine Anhaltspunkte. Die Vorinstanz hat sich nicht abhängig oder parteiisch verhalten. Weder im Antrag der Staatsanwaltschaft Muri- -8- Bremgarten vom 18. November 2023 noch der Verfügung der Vorinstanz vom 20. November 2023 wurde in irgendeiner Form auf die Aussagen der Mitbeschuldigten verwiesen. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz eine Art Geheimjustiz betreibt und die Haftprotokolle indirekt im Haftprüfungsverfahren berücksichtigte. 3.4. Zusammengefasst wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Ak- teneinsicht nach Art. 225 Abs. 2 StPO in hinreichendem Umfang gewährt. Eine Verletzung seiner verfassungsmässig garantierten Rechte ist nicht er- sichtlich. 4. 4.1. 4.1.1. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, es sei ein drin- gender Tatverdacht hinsichtlich des gewerbs- und bandenmässigen Dieb- stahls sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs gegeben. In der Liegen- schaft, in der sich der Beschwerdeführer unbestrittenermassen seit einiger Zeit aufgehalten und übernachtet habe, sei eine beträchtliche Menge an mutmasslichem Deliktsgut festgestellt worden. Ob er sich tatsächlich nur sporadisch dort aufgehalten habe, lasse sich nicht liquide nachweisen. Dass der Beschwerdeführer als einziger der vier Mitbeschuldigten nicht slo- wakischer Staatsangehöriger sei, bedeute zwar, dass die Kommunikation kein Leichtes gewesen sein dürfte. Dies führe aber nicht dazu, dass es völ- lig unglaubwürdig sei, dass er zusammen mit den drei Mitbeschuldigten als Bande fungiert habe. Sodann könne im heutigen Zeitpunkt nicht ausge- schlossen werden, dass nicht noch weitere Personen in die Delikte verwi- ckelt gewesen seien, sodass die allfällige sprachliche Barriere ein vernach- lässigbares Hindernis wäre. Auf dem Beschwerdeführer selbst bzw. in des- sen Effekten sei kein Deliktsgut gefunden worden. Indessen habe er sich zusammen mit den Mitbeschuldigten in der Liegenschaft aufgehalten und die Mitbeschuldigten hätten bei der Anhaltung teilweise Deliktsgut auf sich getragen. Dass der Beschwerdeführer seit Jahren nicht mehr Fahrrad oder Trottinett fahre, entlaste ihn nicht, zumal die Gegenstände kaum zum Ei- gengebrauch entwendet worden seien. Soweit der Beschwerdeführer seine Unschuld beteuere und auf eine vorzunehmende Mobiltelefonauswertung hinweise, sei zu bemerken, dass die Untersuchung noch ganz am Anfang stehe und es sich um eine künftige Auswertung handle. 4.1.2. Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, ihm werde keine konkrete Tat vorgeworfen. Der einzige Verdachtsgrund bestehe darin, dass er sich mit drei slowakischen Staatsangehörigen, mit denen eine Verständigung prak- tisch nicht möglich gewesen sei, in derselben Liegenschaft aufgehalten habe und diese offenbar deliktisch tätig gewesen seien. Vom -9- aufgefundenen Deliktsgut habe nichts dem Beschwerdeführer zugeordnet werden können. Die Mitbeschuldigten hätten zum Teil gestohlene Kunden- karten von anderen Personen auf sich getragen, der Beschwerdeführer hin- gegen nicht. Er sei zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen. Der drin- gende Tatverdacht sei nicht gegeben. 4.1.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hielt fest, der dringende Tatver- dacht betreffend den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl sei zu be- jahen. Weshalb sich der Beschwerdeführer zwecks Arbeitssuche ausge- rechnet in einer unbewohnten Liegenschaft aufhalte und dort mit Personen verkehre bzw. gar im selben Zimmer übernachte, obschon er diese gemäss eigenen Angaben sprachlich kaum verstehe, erhelle nicht. Der Beschwer- deführer habe sich illegal in der Liegenschaft aufgehalten und eingestan- denermassen dort übernachtet, wobei in der Liegenschaft diverses Delikts- gut aufgefunden worden sei. Es liege in der Natur der Sache, dass die De- liktsgüter nicht von vornherein zweifellos einer Person zugerechnet werden könnten und weitere Ermittlungen notwendig seien. Gegen einen der Mit- beschuldigten, mit welchem er nach eigenen Aussagen einen engeren Kontakt gepflegt habe, sei bereits ein Verfahren wegen gewerbsmässigen Diebstahls hängig. 4.1.4. Der Beschwerdeführer legte in seiner Stellungnahme dar, alle vier Beschul- digten hätten ausgesagt, sich rechtmässig und mit Wissen der Eigentüme- rin in der Liegenschaft aufgehalten zu haben; so seien sie im Besitz der entsprechenden Haus- und Zimmerschlüssel gewesen. D._____ habe zu- dem eingeräumt, mit seiner Verlobten seit Mai/Juni dort zu wohnen. Ferner kenne dieser den Vornamen von B._____, welchem er die Miete bezahle. Mangels illegalen Aufenthalts der Beschuldigten in der fraglichen Liegen- schaft entfalle auch der dringende Tatverdacht betreffend Diebstahl. Das Deliktsgut sei in einer sehr grossen Liegenschaft aufgefunden worden und es seien keine direkten Zuordnungen möglich gewesen. Im vom Beschwer- deführer bewohnten Zimmer 15 sei kein Deliktsgut gefunden worden, was zwingend gewesen wäre, wenn er auch Delikte begangen hätte. Dass ge- gen einen ebenfalls in der Liegenschaft wohnenden Beschuldigten bereits ein Strafverfahren hängig sei, habe der Beschwerdeführer nicht gewusst. Überdies sei er nicht vorbestraft und es sei kein Verfahren gegen ihn hän- gig. 4.2. 4.2.1. 4.2.1.1. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts eines Verbrechens oder Vergehens ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine erschöp- fende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise - 10 - vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersu- chungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der inhaftierten Person an dieser Tat vorliegen, die Straf- behörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertret- baren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestands- merkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des drin- genden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweis- verfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 330 E. 2.1, BGE 137 IV 122 E. 3.2). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringen- den Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchfüh- rung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 4.1). 4.2.1.2. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt (Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB) oder den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortge- setzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 139 Ziff. 3 lit. b StGB). Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Be- rechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 186 StGB). 4.2.2. 4.2.2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wirft dem Beschwerdeführer ent- gegen seinen Ausführungen konkrete Taten vor, nämlich gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl sowie Hausfriedensbruch: Demgemäss soll die Liegenschaft in U._____, wo der Beschwerdeführer zusammen mit dem Mitbeschuldigten C._____ – gegen welchen bereits - 11 - eine längere Strafuntersuchung wegen Verdachts auf gewerbsmässigen Diebstahl hängig ist – in der Nacht vom 16. auf den 17. November 2023 angetroffen wurde, mutmasslich als Lagerort für das Deliktsgut (vgl. die Liste der Sicherstellung vom 16. November 2023) und teilweise als Logisort für die vier Beschuldigten gedient haben, weshalb auch der dringende Tat- verdacht des Hausfriedensbruchs bestehe. Der Beschwerdeführer habe keine plausible Erklärung für seinen Aufenthalt in der Liegenschaft [welche leer stand und zu welcher er und die Mitbeschuldigten nicht zutrittsberech- tigt gewesen sein sollen] sowie zum mutmasslichen Deliktsgut abgeben können. Gemessen an den Sicherstellungen bestünden zahlreiche Quer- verbindungen zu bislang ungeklärten Diebstählen im Kanton Aargau (vgl. Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 18. November 2023, S. 2). 4.2.2.2. Die Beweislage hinsichtlich des oben beschriebenen Sachverhalts stellt sich aufgrund der vorliegenden Akten wie folgt dar: Anlässlich der Eröffnung der Festnahme vom 17. November 2023 bestritt der Beschwerdeführer nicht, die drei Mitbeschuldigten zu kennen und in der Liegenschaft zu wohnen. Ferner führte er explizit aus, mit dem Beschuldig- ten C._____ ein Zimmer geteilt und ca. zwei Mal mit ihm Pizza gegessen und Bier getrunken zu haben. Dieser spreche laut dem Beschwerdeführer besser Deutsch als die anderen Mitbeschuldigten (vgl. Protokoll der Eröff- nung der Festnahme vom 17. November 2023, S. 2, Frage 5). Ferner hät- ten sie sich früher ein Zimmer geteilt (Protokoll der Haftverhandlung vom 20. November 2023, S. 2). Eine Kommunikation mit dem Beschuldigten C._____ war somit sicherlich möglich, andernfalls nicht ersichtlich ist, wes- halb er sich mehrfach mit ihm zwecks Essen und Trinken hätte verabreden sollen. Folglich steht ausser Frage, dass sie sich auch über die mutmassli- chen Diebstähle hätten austauschen können. Dabei genügt es, dass der Beschwerdeführer sich mit einem der slowakischen Mitbeschuldigten ver- ständigen konnte. Die Kommunikation mit den anderen Mitbeschuldigten wäre dann über den Beschuldigten C._____ möglich gewesen. Gegen die- sen sind zudem mehrere Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs und (gewerbsmässigen) Diebstahls hängig (vgl. Auszug aus dem Strafregister des Beschuldigten C._____ vom 17. November 2023). Abgesehen davon ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass noch weitere Personen in die Delikte verwickelt sein könnten, weshalb allfällige sprachliche Probleme zwischen den vier Beschuldigten gar nicht von Belang sein müssen. Dass sich der Beschwerdeführer einfach "zur falschen Zeit am falschen Ort" aufgehalten haben soll, ist zwar nicht ausgeschlossen. Dagegen spricht aber, dass er inmitten einer mutmasslichen Diebesbande in deren mutmasslichem Versteck angetroffen wurde. Weshalb sich der Beschwer- deführer dort befunden hat, hat er nicht plausibel beantworten können. So - 12 - führte er anlässlich der vorinstanzlichen Haftverhandlung vom 20. Novem- ber 2023 aus, er habe lediglich eine Tasche mit Kleidern abholen wollen. Er habe früher dort inoffiziell gewohnt. In die Schweiz sei er gereist, um eine Arbeit zu suchen (Protokoll der Haftverhandlung vom 20. November 2023, S. 2 f.). Weshalb er ausgerechnet in der Schweiz und nicht in Deutschland, wo er wohnhaft ist, nach einer neuen Arbeitsstelle sucht, konnte er auch nicht plausibel begründen (Protokoll der Haftverhandlung vom 20. November 2023, S. 4, "mir gefällt die Schweiz"). Dass er ohne konkretes Stellenangebot drei Wochen Urlaub nimmt, in der Hoffnung, hier durch blosses Vorsprechen spontan eine Arbeit zu finden, erscheint zudem reichlich abenteuerlich. Abgesehen davon steht die Aussage, wonach er aktuell in Deutschland noch eine Anstellung habe (Protokoll der Haftver- handlung vom 20. November 2023, S. 3), im Widerspruch zu seiner anläss- lich der Hafteinvernahme vom 17. November 2023 (Frage 10 zur Einver- nahme zur Person) getätigten Angabe, wo er eine Anstellung verneinte. Die Angaben des Beschwerdeführers sind unstimmig und nicht plausibel, was für deren Unwahrheit spricht. Keine Entlastung zu bewirken vermag die Tatsache, dass er bei der Anhaltung anders als die Mitbeschuldigte E._____ keine gestohlenen Kundenkarten (oder Bankkarten) auf sich trug, kann dies doch auch daran liegen, dass er einen anderen Teil des doch beträchtlichen mutmasslichen Diebesguts (vgl. dazu die Liste vom 16. No- vember 2023) für sich beanspruchen wollte. Selbst wenn er mit diesem Diebstahl nichts zu tun hätte, widerlegte dies den vorgeworfenen banden- mässigen Diebstahl nicht, zumal hierfür nicht erforderlich ist, dass er sich an jeder Straftat beteiligt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2016 vom 7. April 2017 E. 1.3). Massgeblich für diese Qualifikation ist vielmehr, dass sich zwei oder mehrere Täter mit dem Willen, mehrere (selbständige) Dieb- stähle zu verüben, zusammenfinden (vgl. auch das Urteil des Bundesge- richts 6B_980/2014 vom 2. April 2015 E. 1.3). Hiervon ist aufgrund des auf- gefundenen mutmasslichen Deliktsguts derzeit auszugehen. Am dringen- den Tatverdacht des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls vermag zudem nichts zu ändern, dass im von ihm bewohnten Zimmer kein Delikts- gut gefunden worden sein soll. Das Haus war mit Ausnahme des Be- schwerdeführers und der Mitbeschuldigten unbewohnt, weshalb es nur na- heliegend erscheint, das Deliktsgut in anderen Räumen als den "Schlaf- zimmern" unterzubringen, abgesehen davon, dass grössere Gegenstände (wie z.B. die E-Trottinetts und E-Bikes) entsprechend Platz in Anspruch nehmen. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer (hierzulande) nicht vorbestraft ist oder gegen ihn kein Verfahren hängig ist, vermag den dringenden Tatverdacht nicht auszuschliessen. 4.3. Dass die Vorinstanz aufgrund der Tatsachen und Umstände (Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Liegenschaft am 16. November 2023, vor- handenes Diebesgut und unplausible Angaben betreffend Aufenthalt in der Schweiz bzw. am konkreten Ort) den dringenden Tatverdacht auf gewerbs- - 13 - und bandenmässigen Diebstahl bejahte, ist damit nicht zu beanstanden. Selbst wenn der gegenwärtige dringende Tatverdacht für eine Verurteilung des Beschwerdeführers derzeit noch nicht ausreichend sein sollte, handelt es sich doch um einen gewichtigen und von konkreten Umständen getra- genen Tatverdacht, der sich in Abhängigkeit vom weiteren Gang der sich noch am Anfang befindenden Strafuntersuchung durchaus noch erheblich verdichten kann. Die Voraussetzungen an einen dringenden Tatverdacht i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO sind deshalb derzeit erfüllt. Dass der dringende Tatverdacht betreffend den Hausfriedensbruch aufgrund der Aussage des Mitbeschuldigten D._____ offenbar in Frage steht, ist von untergeordneter Bedeutung, da dies am dringenden Tatverdacht des gewerbs- und bande- mässigen Diebstahls, welcher für die Haftanordnung massgeblich ist, nichts zu ändern vermag. 5. 5.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt des Weiteren einen besonderen Haftgrund voraus (vgl. E. 2 hiervor). Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen einer Kollusionsgefahr. Alle vier bis- her bekannten Beschuldigten seien bereits einmal zur Sache einvernom- men worden. Zum jetzigen Zeitpunkt sei nicht auszuschliessen, dass nebst den vier bekannten Beschuldigten weitere Mittäter im Hintergrund agierten. Es sei doch bereits beträchtliches Diebesgut aufgefunden worden und ge- gen den Mitbeschuldigten C._____ sei bereits ein Verfahren wegen ge- werbsmässigen Diebstahls hängig. Es könne nicht ausgeschlossen wer- den, dass der Beschwerdeführer Teil einer Bande sei, sodass die Gefahr bestehe, dass er in Freiheit versuchen würde, allfällige weitere Mittäter zu warnen und allfällig weiteres Diebesgut beiseitezuschaffen. 5.2. Der Beschwerdeführer beanstandete beschwerdeweise das Vorliegen ei- ner Kollusionsgefahr nicht. Die Vorinstanz legte die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorlie- gen von Kollusionsgefahr zu prüfen ist, in E. 4.1.1 zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden. Auch ihren Ausführungen zum Sachverhalt kann vollumfänglich zugestimmt werden. Die Ermittlungen der Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten stehen wie bereits erwähnt erst am Anfang. In der Liegenschaft wurde diverses mutmassliches Deliktsgut sichergestellt. Auf- grund der Sicherstellungen bestehen offenbar zahlreiche Querverbindun- gen zu bislang ungeklärten Diebstählen. Gegen den Beschuldigten C._____ sind diverse Strafuntersuchungen wegen (gewerbsmässigen) Diebstahls im Gange. Es sind deshalb zahlreiche Abklärungen notwendig, insbesondere in Bezug auf die Frage, welche Delikte dem Beschwerdefüh- rer zuzuordnen sind. Ferner kann nicht ausgeschlossen werden, dass - 14 - weitere unbekannte Mittäter und Lagerorte für Deliktsgut existieren. Bei ei- ner Entlassung aus der Haft, würde die Gefahr bestehen, dass er allfällige Mittäter warnt, sich mit diesen abspricht oder Beweismittel bzw. Deliktsgut beiseiteschafft. 6. Nachdem mit der Kollusionsgefahr ein Haftgrund vorliegt, erübrigt sich die Prüfung weiterer Haftgründe (Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 4.4). Festzustellen bleibt aber, dass die Vorinstanz zu Recht auch die Fluchtgefahr bejahte. Der Beschwerdeführer setzte sich mit der entsprechenden vorinstanzlichen Begründung weder auseinander noch bestritt er die entsprechenden Ausführungen überhaupt, weshalb ohne Weiteres darauf verwiesen werden kann. Dass sich die Haft als verhältnismässig erweist, keine Gefahr von Überhaft besteht und keine milderen Massnahmen bestehen, um der Kollusions- bzw. Fluchtgefahr zu begegnen, bestritt der Beschwerdeführer zu Recht nicht. 7. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Anordnung der Un- tersuchungshaft für drei Monate erfüllt, womit die Beschwerde abzuweisen ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 67.00, zusammen Fr. 1'067.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. - 15 - Zustellung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 14. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus