Die Aufhebung einer Nichtanhandnahmeverfügung ist ein kassatorischer Entscheid, weshalb die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse zu nehmen sind. 6.2. Eine Entschädigung ist dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen, nachdem er keine solche beantragt hat. 6.3. Die Beschuldigte hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt. -9- Die Beschwerdekammer entscheidet: