5. Damit sind die Voraussetzungen für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht gegeben. In Gutheissung der Beschwerde ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 13. Januar 2023 aufzuheben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zurückzuweisen.