kann nicht klar gesagt werden, dass die Persönlichkeit des Beschwerdeführers nicht in menschlich-sittlicher Bedeutung berührt ist. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, das angezeigte Verhalten sei offensichtlich straflos. Vielmehr sind vorliegend Abwägungen vorzunehmen, die in der Regel einem Sachgericht vorbehalten sind. Dies betrifft insbesondere die Frage, mit welchem Wertmassstab der angezeigte Sachverhalt zu beurteilen ist. Jedenfalls durfte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg das Verfahren nicht mittels Nichtanhandnahme erledigen. Sie wird weitere Beweiserhebungen wie etwa die Befragung von weiteren Personen der Chatgruppe vorzunehmen haben.