Die Mitglieder der Chatgruppe wurden aufgefordert, den Brief eben nicht einem "potentiellen Agenten des Kremls", womit nach Auffassung des Beschwerdeführers eindeutig er gemeint war, auszuhändigen. Insofern greift die Begründung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, wonach kein Name genannt werde und keinerlei Hinweise auf eine bestimmte Person erkennbar seien, zu kurz. Jedenfalls sind in dieser Hinsicht weitere Abklärungen vorzunehmen.