4.3.2. Einzig anhand des verwendeten Ausdrucks "irgendwelchem potenziellen Agent des Kremls" im ersten beanzeigten Chat (vgl. Bild 1 in den Akten) bzw. des Ausdrucks "eine Person, die interessiert ist, den Ruf der Ukrainer schlecht zu machen" im zweiten beanzeigten Chat (vgl. Bild 2 in den Akten) geht mangels Namensnennung zwar nicht explizit hervor, dass damit der Beschwerdeführer gemeint ist. Allerdings muss der von einer Ehrverletzung Betroffene nicht namentlich genannt, sondern nur nach den Umständen erkennbar sein (RIKLIN, a.a.O., N. 38 zu Vor Art. 173 StGB mit Hinweisen).