4.2.5. Handelt es sich um einen Text, so ist er nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt, so wie die Äusserungen im Gesamtzusammenhang verstanden werden (RIKLIN, a.a.O., N. 30 zu Vor Art. 173 StGB mit Hinweisen). 4.3. 4.3.1. Mit dem Beschwerdeführer ist zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Strafsache nicht an die Hand genommen hat. Es liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass die Beschuldigte den -7-