173 StGB). In der politischen Auseinandersetzung darf eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung nur mit grosser Zurückhaltung angenommen werden. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass kein Angriff auf die persönliche Ehre vorliegt (TRECH- SEL/LEHMKUHL, a.a.O., N. 6 zu Vor Art. 173 StGB).