Ehrverletzung begangen zu haben. Dasselbe gilt, wenn jemandem "kriminelle Energie" zugeschrieben wird (RIKLIN, a.a.O., N. 21 zu Vor Art. 173 StGB mit Hinweisen). Mehr als nur die gesellschaftliche Ehre ist betroffen, wenn jemand bzgl. seiner politischen Gesinnung als "nazihaft" geschildert wird oder beim Vorwurf oder der Unterstellung, er habe Sympathien für das Nazi-Regime bzw. bei der Bezeichnung "braune Mariette" (RIKLIN, a.a.O., N. 25 zu Vor Art. 173 StGB mit Hinweisen; STEFAN TRECH- SEL/MARIANNE JOHANNA LEHMKUHL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 6 zu Vor Art. 173 StGB).