173 StGB). Die (sittliche) Ehre ist z.B. beim Vorwurf betroffen, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben, wie z.B. bei einer Diskreditierung als Dieb, Mörder, Betrüger, Steuerhinterzieher, Steuerbetrüger, Gesetzesbrecher, Planer eines landesverräterischen Putsches, betrunkener Autofahrer, Hacker bzw. durch die Äusserung, jemand sei vorbestraft oder wegen Straftaten entlassen worden sowie beim Vorwurf, eine -6-